Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
Manupackaging Deutschland GmbH – Stand November 2021

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten für alle von uns erbrachten bzw. noch zu erbringenden Leistungen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten nur, wenn der Besteller bzw. Käufer (im folgenden jeweils „Besteller“ oder „Käufer“) Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Erfordernis einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen oder wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

2. Vertragsgrundlagen, Vertragsabschluss

2.1 Katalogangebote von uns, auch durch Online-Veröffentlichungen, sind stets freibleibend und lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Erst die Bestellung von Lieferungen oder Leistungen durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme dieses Angebots wird durch eine schriftliche Auftragsbestätigung erklärt, es sei denn, der Besteller hat ein von uns abgegebenes verbindliches Angebot angenommen. Reine, im Online-Vertrieb automatisiert erstellte Eingangsbestätigungen von uns hinsichtlich Bestellungen und/oder Erklärungen des Käufers stellen keine Auftragsbestätigungen im Sinne dieser Reglungen dar.

2.2 Wir sind berechtigt, Bestellungen des Käufers innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach Eingang der Bestellung anzunehmen. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Erklärung von uns. Nach fruchtlosem Fristablauf gilt die Bestellung als abgelehnt.

2.3 Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller, insbesondere für den Umfang und die Verpflichtung zur Erbringung von Lieferungen und Leistungen, sind die schriftlich erteilte Auftragsbestätigung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen. Hat der Besteller ein von uns abgegebenes verbindliches Angebot angenommen, ist dieses einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen maßgeblich.

2.4 Bereits im Angebotsstadium hat der Besteller uns auf eine aus dem Rahmen fallende Beanspruchung, auf Einsatzzwecke besonderer Art sowie auf erhöhte Risiken hinzuweisen, die beim Einsatz unserer Lieferungen und Leistungen entstehen können.

2.5 Haben wir im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Vertragsabschlusses dem Besteller Zeichnungen oder andere Unterlagen überlassen, bleiben diese unser Eigentum. An diesen Gegenständen behalten wir uns das Urheberrecht vor. Sie dürfen vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Erlaubnis Dritten nicht zugänglich gemacht.

2.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2.7. Die Schriftform gilt auch bei telekommunikativer Übermittlung von Schriftstücken, z.B. per Telefax, Computerfax oder E-Mail, als eingehalten.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit

3.1 Die Einhaltung vereinbarter Preise für unsere Lieferungen und Leistungen setzt voraus, dass die der Vereinbarung zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne vom Besteller zu vertretenden Behinderungen erbracht werden können. Nachträgliche Ergänzungen und Änderungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Besteller zusätzlich zu vergüten.

3.2 Die angegebenen Endpreise beinhalten grundsätzlich, sofern nicht anders gekennzeichnet, Verpackung, Frachtkosten, Versicherung und Zoll. Verpackung, Frachtkosten, Versicherung und Zoll fallen bei Abholung ab Werk nicht an. Die Höhe der Preise richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Die Ausarbeitung von Projekten einschließlich der Ausfertigung von Plänen, Skizzen und Zeichnungen werden gesondert in Rechnung gestellt sofern wir diese zusätzlich zu erbringen haben.

3.3 Wir behalten uns das Recht vor, für Lieferungen oder Leistungen, die später als 30 Tage nach Vertragsabschluss erfolgen, die Preise entsprechend anzupassen, wenn sich die unserer eigenen Preisberechnung zugrundeliegenden Kosten ohne unser Zutun wesentlich geändert haben aufgrund von Fällen höherer Gewalt, Tarifabschlüssen, Änderungen der Rohstoffpreise sowie sonstigen Preisänderungen unserer Zulieferer oder aufgrund von Wechselkursschwankungen, sofern dies bei Vertragsschluss nicht mit hinreichender Bestimmtheit vorherzusehen war und uns die Abwendung nicht erlaubt oder mit zumutbaren Maßnahmen nicht möglich ist. Auf Verlangen des Bestellers werden wir die Gründe für die Preisanpassung darlegen.

3.4 Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Fertigstellung der Leistung fällig, soweit nichts anders vereinbart worden ist. Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn uns der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin vorbehaltlos zur Verfügung steht. Bei Werkleistungen können wir vom Besteller Abschlagzahlungen für in sich geschlossene Teile der Leistung gegen angemessene Sicherheit verlangen.

3.5 Zahlungen haben entweder in bar, per Überweisung, EU-Überweisung, Scheck oder Wechsel zu erfolgen. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Spesen oder sonstige mit der Einreichung des Schecks oder Wechsels in Zusammenhang stehende Kosten trägt der Besteller. Die Zahlung hat in Euro zu erfolgen, sofern nicht Abweichendes vereinbart worden ist.

3.6 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Kaufpreisanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme zu erbringen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Bestehende Forderungen aus bereits erbrachten Leistungen sind – auch bei Stundung – sofort fällig. Eine Gefährdung unseres Kaufpreisanspruchs durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers liegt insbesondere bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers nach Vertragsschluss vor, die insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Besteller sich bereits in Zahlungsverzug befindet, Schecks zurückgegeben werden, ein Scheck- oder Wechselprotest erfolgt, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Eine solche Gefährdung aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers liegt aber auch dann vor, wenn die Vermögensverhältnisse des Vorleistungsberechtigten bereits bei Vertragsabschluss so schlecht waren, dass dadurch unser Kaufpreisanspruch gefährdet wird und dies für uns erst nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird und wir dies vorher bei der gebotenen sorgfältigen Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bestellers nicht erkennen konnten. Kommt der Besteller unserer Aufforderung, Sicherheit zu leisten, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Zahlungsverzug, Aufrechnung, Leistungsverweigerungsrecht, Abtretung

4.1 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 BGB zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen weiteren Schaden geltend zu machen. Insbesondere behalten wir uns vor, auch solche Kosten geltend zu machen, die uns entstehen, wenn wir nach Eintritt des Zahlungsverzugs die Wahrnehmung unserer Rechte durch andere, insbesondere durch Rechtsanwälte, verfolgen. Gegenüber Kaufleuten im Sinne des HGB bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

4.2 Der Besteller kann Zahlungen nur dann zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn diese unbestritten, entscheidungsreif (aus logischen Gründen nicht bestreitbar) oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Vorleistungen steht dem Besteller solange nicht zu, wie wir Gegenleistung bewirken oder Sicherheit für sie leisten. Bei Mängeln der Lieferung bleibt Ziff. 7.3 unberührt.

4.3 Der Besteller kann Forderungen gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Übrigen können wir die Zustimmung nicht aus unbilligen Gründen verweigern. § 354a HGB bleibt unberührt.

5. Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme, Lieferfristen und –termine, Verpackung

5.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf), in diesem Fall gelten neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen die ADSp in ihrer jeweiligen Fassung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers, ausgenommen sind Europaletten, Umlaufverpackungen, die unser Eigentum sind, sowie Verpackungen, bei denen wir ausdrücklich auf unser Eigentum hinweisen.

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Besteller über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung der Ware und die Verzögerungsgefahr jedoch bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Verzögert sich der Versand infolge eines Umstands, den der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tage an auf den Besteller über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Besteller mitgeteilt haben.

5.3 Vereinbarte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen beginnen erst zu laufen, wenn der Besteller alle von ihm zu erbringenden Vorbereitungshandlungen vorgenommen und seinen Mitwirkungspflichten Genüge getan hat. Befindet er sich mit einer von ihm zu erbringenden Leistung in Rückstand, verlängern sich die Termine und Fristen um die Dauer dieses Rückstandes. Termine und Fristen sind nur gültig, wenn sie von uns verbindlich genannt oder bestätigt werden.

5.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir dem Besteller innerhalb der Frist die Ware angeboten haben oder ihn zur Abholung aufgefordert haben. Im Falle des Versendungskaufs ist die Lieferfrist eingehalten, wenn wir die Ware innerhalb der Lieferfrist an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, den der Besteller zu vertreten hat, ist die Lieferfrist auch dann eingehalten, wenn wir innerhalb der Lieferfrist dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt haben.

5.5 Ist die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse vorübergehender Dauer zurückzuführen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern sich Termine und Fristen um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt in Fällen höherer Gewalt sowie bei Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten und Subunternehmern auftreten, soweit die Hindernisse nachweislich auf die Ausführung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Wir werden den Käufer über die Nichteinhaltung des Termins oder der Frist unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Bestellers bleiben unberührt.

5.6 Geraten wir dennoch nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Solange diese nicht erfolglos verstrichen ist oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich war, kann er eine Ersatzbeschaffung nicht vornehmen und nicht vom Vertrag zurücktreten.

5.7 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (insbesondere der Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des jeweiligen Nettorechnungsbetrags pro Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Für nicht vollendete Monate wird die Entschädigung nach Anzahl der Kalendertage anteilig berechnet, wobei pro Kalendertag – unabhängig vom konkreten Kalendermonat – 1/30 des vorgenannten Monatsbetrags angesetzt wird. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Es besteht für uns keine Pflicht, die eingelagerte Ware zu versichern.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten oder hergestellten Sachen (Vorbehaltsware) vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Beträge auf eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. Ist der Besteller kein Kaufmann im Sinne des HGB, so behalten wir uns das Eigentum an der Vorbehaltsware nur bis zur Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag mit dem Besteller vor.

6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte (Rücktritt und anschließendes Herausgabeverlangen) nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben, die in der Regel 14 Tage beträgt, oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6.3 Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie erfolgt gegen sofortige Barzahlung des Kunden. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Tritt in das Vermögen des Bestellers eine Verschlechterung ein und wird dieser zahlungsunfähig, erlischt die Berechtigung zur Weiterveräußerung. In diesem Fall hat er uns vorab angemessene Sicherheit zu stellen.

6.4 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Wertes unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

6.5 Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils.

6.6 Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Jedoch verpflichten wir uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.

6.7 Bei Zahlungen durch Scheck geht das Eigentum an dem Scheck auf uns über, sobald es der Besteller erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, tritt der Besteller die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Besteller sie für uns verwahrt, oder, falls er nicht in den unmittelbaren Besitz von ihnen gelangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an uns abtritt, er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an uns abliefern.

6.8 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Fakturawert). Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten treffen wir.

6.9 Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretungen zunichtemachen oder beeinträchtigen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

7. Mängelrüge und Mängelansprüche

7.1 Liegt ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor, setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen bestehenden gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Erfolgt unsere Lieferung nicht an den Käufer, sondern an einen von diesem benannten Dritten, gilt der gleiche Maßstab. In einem derartigen Fall hat der Käufer sicherzustellen, dass die Lieferung bei dem jeweiligen Dritten unverzüglich geprüft wird und bei vorgefundenen Mängeln eine fristgerechte Anzeige erfolgt. Andernfalls gilt die Lieferung als vertragsgemäß.

7.2 Voraussetzung für Mängelansprüche ist die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Ausführung unserer Lieferungen und Leistungen vom Besteller vorgelegten Informationen sowie deren sachgemäße und zweckgerichtete Nutzung durch den Besteller. Wir haften nicht für Mängel, die sich aus vom Besteller eingereichten Leistungsdaten oder sonstigen falschen oder unvollständigen Angaben ergeben.

7.3 Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung bzw. Neuherstellung. Der Besteller hat uns in jedem Fall für diese eine angemessene Frist, gerechnet ab Mängelanzeige, einzuräumen. Kommen wir der Nacherfüllung innerhalb dieser angemessenen Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Bestellers nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, die Teillieferung hat für ihn kein Interesse. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

7.4 Wir haften nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass unsere Lagerungs- oder Verarbeitungshinweise nicht befolgt, die gelieferten Waren ungeeignet oder unsachgemäß verwendet oder Änderungen ohne Abstimmung mit uns vorgenommen worden sind.

8. Haftung, Verjährung von Ansprüchen

8.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3. Die sich aus Ziff. 8.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produktionshaftungsgesetz.

8.4 Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Ware an den Käufer. Dies gilt nicht, wenn wir eine längerfristigere Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, es sich um einen Mangel handelt, der von uns arglistig verschwiegen wurde, es sich um Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB oder um solche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9. Produktänderungen, Liefertoleranzen

9.1 In Werbematerialien, Katalogen oder sonstigen Veröffentlichungen von uns angegebene Daten und Eigenschaften hinsichtlich der von uns vertriebenen Produkte sowie Angaben zu deren Einsatzzwecken sind unverbindlich und stellen keine Garantie oder Eigenschaftszusicherung dar.

9.2 Es bleibt uns vorbehalten, von uns als notwendig angesehene Veränderungen an den Produkten, insbesondere in deren Beschaffenheit, Maßen und Gewichten, vorzunehmen. Soweit die Funktionalität des betroffenen Produkts hiervon nicht beeinträchtigt ist, muss eine derartige Änderung dem Käufer nicht mitgeteilt werden.

9.3 Geringe Abweichungen im einstelligen Prozentbereich von der in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefermenge behalten wir uns vor, es sei denn, aus den Vertragsverhandlungen oder den Vertragsdokumenten ergibt sich, dass eine derartige Abweichung für den Käufer unzumutbar ist. Im Falle einer Unterschreitung erfolgt eine entsprechende prozentuale Reduzierung des vertraglich vereinbarten Entgelts. Bei einer Überschreitung schuldet der Käufer gleichwohl nur das vertraglich vereinbarte Entgelt.

10. Werkzeuge, Nutzungsrechte

10.1 Die von uns zur Herstellung der Lieferungen eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Werkzeuge, bleiben, auch wenn wir ihre Kosten anteilig berechnen, in unserem Eigentum und werden nicht ausgeliefert.

10.2 Soweit wir dem Besteller Zeichnungen oder Unterlagen zur Verfügung stellen, an denen wir das Urheberrecht oder ein vom Rechtsinhaber abgeleitetes Recht haben, das uns zur Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts an Dritte berechtigt, räumen wir dem Besteller an diesen ein einfaches Nutzungsrecht zu den vertraglichen Zwecken ein. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben von den Lieferungen nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht zu verändern. Alle sonstigen Rechte verbleiben bei uns bzw. beim Rechtsinhaber.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1 Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Vertragsparteien ist Schkopau, Deutschland.

11.2 Wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist je nach Streitwert Gerichtsstand Merseburg (Amtsgericht) oder Halle/Saale (Landgericht).

11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.